Versicherungs – Kompass
Hier gibt es wichtige Informationen rund um die Absicherung deines Vereins.
Vereins – Recht – Kompass
Wichtige Tipps vom Rechtsanwalt ! Gerade im Verein gibt es einige Regeln.
Vereins – Steuer – Kompass
Hilfe bei Zweckbetrieb Wirtschaftsbetrieb …und dem Finanzamt !
Vereins – Führungs – Kompass
Wie bei einer Firma ! Auf die Führung kommt es an. Was man beachten sollte.
COACHES
Diese Fachleute machen dich fit für deine Aufgaben im Verein!
René Klumpp
Versicherungen
Frederick Pitz
Recht
Mathias Hans
Steuer
Daniel Habich
Vereinsführung
Die Haftung in einem Verein
/richtig absichern
/Fördervereine -Achtung !
Es gibt ganz unterschiedliche Vereine mit ganz unterschiedlichen Handlungsfeldern. Eines ist aber für alle Vereine gleich, die Haftung.
Hier wird im Wesentlichen zwischen Haftung aus Vertrag und Haftung gemäß Gesetz unterschieden.
Das bedeutet: schließt der Vorstand in seiner Funktion einen Vertrag, so haftet der Verein inklusive seinen Erfüllungsgehilfen, allen Mitgliedern und ehrenamtlichen Helfern.
Die Haftung gemäß Gesetz ist sehr vielfältig und nicht so ohne weiteres zu überblicken. Hier ein kleiner Auszug:
Die Beispiele hierfür sind so umfangreich wie die Gesetzgebung. Schadensersatzansprüche richten sich immer direkt an den Verein selbst, dabei ist die Höhe der Schäden nicht abzuschätzen. Der Gesetzgeber hat hierzu eine klare Meinung. Im BGB §823 legt er den Schadenersatz in voller Höhe fest. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Personen- und/oder- Sachschaden handelt. Auch die daraus resultierenden Vermögensschäden sind betroffen.
Hier spielt die Vereinssatzung eine große Rolle.
Es geht aber nicht nur um die Zahlung der Schäden, für die der Verein haftpflichtig ist, sondern auch um die Prüfung des Anspruchs und gegebenfalls um die Abwehr des selbigen. Wenn es sein muss, auch vor Gericht.
Spezialisten helfen Ihnen, den Verein durch eine genaue Analyse und gesamtheitliche Beratung im Rahmen der Möglichkeiten von Ihrem Haftungsrisiko zu entlasten.
Verschuldenshaftung, Reine Verschuldenshaftung,
Schuldbeweis durch Geschädigten
§ 823 BGB [Schadensersatzpflicht]
Haftung aus vermutetem Verschulden,
Entlastungsbeweis durch Schädiger
§ 831 BGB [Haftung für den Verrichtungsgehilfen]
§ 832 BGB [Haftung des Aufsichtspflichtigen]
§ 836 BGB [Haftung bei Einsturz eines Bauwerkes]
§ 838 BGB [Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen]
Gefährdungshaftung, Keine Entlastungsmöglichkeit
§ 89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit
§ 7 Haftung des Halters
Vereinsveranstaltungen
/richtig absichern
/Fördervereine -Achtung !
Es ist doch noch nie was passiert.
Beinahe jeder Verein führt im Laufe eines Jahres eine Vielzahl von Veranstaltungen durch. Diese können ganz unterschiedlicher Natur sein. Einen Tag der offenen Tür, Straßenfeste, Mitgliederversammlungen, Weihnachtsfeiern und vieles mehr.
Nicht selten sind auch Ausflüge dabei. Zeltlager, Turnierbesuche und kleine Grillfeste. Diese Veranstaltungen sind wichtig für das Vereinsleben, die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und auch für den einen oder anderen Euro in der Vereinskasse.
Das Engagement der Mitglieder, egal ob ehrenamtlich oder in beruflicher Position, Freunde und Förderer kennt wenig Grenzen. Viele Aufgaben werden auf dem kleinen und großen Dienstweg geregelt. Die Größe der Veranstaltung spielt dabei keine Rolle.
Treffen zur Vorbereitung, Bestellungen, Auf- und Abbau, Thekendienst und natürlich die Aufsicht… Das war schon immer so, welches Risiko soll denn hier bestehen?
Die Möglichkeiten der Risiken sind vielschichtig und manchmal auf den ersten Blick nicht bewusst. Hier nur ein paar Beispiele:
• Es kommt zu Verletzungen bei Sitzgelegenheiten oder wegen ungesicherter Anlagen.
• Gemietete Geräte, Hallen, Zelte oder andere Gegenstände werden beschädigt oder zerstört, Schlüssel werden verloren.
• Fluchtwege sind nicht klar gekennzeichnet.
• Durch nicht ausreichend gesicherte Wege kommt es zu Unfällen.
• Umweltschäden z.B. durch Brand, Explosion oder das Auslaufen von umweltgefährdeten Stoffen (das können auch mehrere Liter Fritierfett sein).
• Der unverschuldete Ausfall der Veranstaltung und die damit entstehenden Kosten.
• Verübte oder angedrohte Attentate und Terrorakte.
Der Gesetzgeber hat mit den § 31a und § 31b BGB zumindest eine gewisse Haftungsprivilegierung für Vorstandsmitglieder und Vereinsmitglieder geschaffen.
Die strafrechtliche Verantwortung der Beteiligten bleibt aber unberührt, zumal die Verantwortung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ohnehin im vollen Umfang bestehen bleibt.
Lassen Sie sich von den Spezialisten beraten. Die richtige Versicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen einer möglichen Haftung.
Die Versicherung übernimmt:
• Die Prüfung des Haftungsanspruchs
• Die Abwehr unberechtigter Ansprüche
• Die Zahlung berechtigter Ansprüche
#Hüpfburg
#Veranstaltung
#Party
#Förderverein
#VersicherteSachen
Menschen im Verein
/Mitglieder
/Trainer
Was bedeutet Schutz für die Menschen im Verein?
In einem Verein tummeln sich ganz unterschiedliche Personen. Natürlich die Mitglieder, ganz egal ob passiv oder aktiv. Die Trainer, die mit Ihrer Arbeit die Mitglieder fördern und fordern. Und natürlich Helfer und Unterstützer ohne die ein Verein nicht „laufen“ würde.
So vielfältig die Menschen sind, so vielfältig sind auch die Gefahren, die das Vereinsleben mit sich bringt. Diese Gefahren resultieren aus ganz verschiedenen Tätigkeiten und Handlungen. Einige Gefahren sind deutlich nachvollziehbar, andere wiederum fast unvorhersehbar.
Hier einige Beispiele:
• Eine Person kommt zu Schaden (Personen- oder Sachschäden).
• Eine Person erleidet einen Unfall (schwerere Verletzungen, eventuell Langzeitschäden).
• Trainer erkranken (auch im Ausland).
• Durch Mitglieder, Geschäftsführer oder Vorstände entstehen Vermögenschäden (z.B. Pflichtverletzung).
• Durch Mitglieder, Geschäftsführer oder Vorstände gibt es Rufschädigungen für den Verein (auch durch unbegründete Vorwürfe).
• Mitglieder, die mit ihrem privaten PKW Dienstfahrten unternehmen, erleiden einen Schaden. (Im Fall eines Schadens am Privatfahrzeug hat der Verein für den Schaden aufzukommen).
Was kann der Verein unternehmen um die Menschen zu schützen? Zunächst sollten sich alle Beteiligten über die Gefahren bewusst werden. Das gelingt am besten, wenn die Entscheider sich mit einem Berater zusammensetzen und Erfahrungen austauschen. Zwei Fragen sind hier maßgeblich:
• Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt?
• Was bedeutet so ein Schaden finanziell für den Verein?
Dabei hilft der Vereins-Kompass (Seite 23). Er bildet die verschiedenen Themenfelder ab und beleuchtet die Details. Im Anschluss werden die Eigenheiten des Vereins genau besprochen um das Risiko einzugrenzen. Nun bleibt nur noch die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Absicherung nötig ist.
#Trainer
#Aufsichtspflicht
#Verantwortung
Vereinsführung
/die spezielle Haftung der Vereinsführung
/D&O
Als Vorstand eines Vereins treffen Sie Entscheidungen von enormer Tragweite. Dabei müssen Sie große Sorgfalt walten lassen. Entsteht Ihrem Verein trotzdem ein Vermögensschaden, haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen.
Haftpflichtansprüche gegen Organe (Vorstände/Geschäftsführer) sind sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis möglich. In Deutschland liegt das wesentliche Haftungsrisiko im Bereich der Innenhaftung.
Innenhaftung:
Ansprüche des eigenen Vereins gegen die Organmitglieder (Vorstand)
Außenhaftung:
Haftpflichtansprüche Dritter gegen die Organmitglieder
Was ist, wenn der Verein mittellos ist und auch keinen entsprechenden Versicherungsschutz hat?
Wenn dem Verein nun ein Schaden entstanden ist, den ein Vorstandsmitglied zu vertreten hat – gemäß § 252 BGB gehört dazu im Übrigen auch der entgangene Gewinn, haftet dieser unbegrenzt mit seinem gesamten privaten Vermögen. Zum einen haben die Organmitglieder konkret die Pflicht zur Leitung des Vereins, das heißt die Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle aller Handlungen für den Verein sowie die Festlegung der Leitlinien.
Zum anderen beinhaltet sie die Führung und Überwachung der laufenden Geschäfte.
Das bedeutet:
– Verwaltung und Erhaltung des Vereinsvermögens
– Erfüllung gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Pflichten des Vereins
– Sämtliche Ein- und Verkäufe für den Verein
– Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern
– Abschluss und Beendigung von Verträgen und sonstigen Rechtsgeschäften
– Buchführung und Rechnungslegung
– Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins
– Abführung der Arbeitnehmeranteile zu Sozialversicherung
– Außendarstellung des Vereins
– Mitgliederverwaltung einschließlich Beitragseinzug
– Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Verein
Die Schlussfolgerung ist, dass auch der ehrenamtlich Tätige nur dann auf der sicheren Seite ist, wenn der Verein über eine D&O-Police (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vereinsvorstände) verfügt.
#D&O
#Entscheidung
#PersönlicheHaftung
Vorstandschaft ist eine Angelegenheit der Ehre. Das Wohl des Vereins steht im Vordergrund. Das Wohl des Vorstandes hingegen ist gefährdet. Er haftet oft auch persönlich.
Wie wird der Vorstand hier unterstützt?
Einrichtung & Sportgeräte
/Vermögen und Werkzeug eines Vereins
/Feuer – Einbruch – Vandalismus
Wieviel Vermögen hat ein Verein? Diese Frage entscheidet sich oft mit einem Blick auf das Guthaben. Tatsächlich ist es aber viel mehr als das. Die Einrichtung des Clubhauses samt der dazugehörigen Technik. Sämtliche Sportgeräte und Zubehör, angefangen von einem Blatt Papier bis zum hoch modernen Sportparcours sowie fremdes Eigentum. Waren und Vorräte nicht zu vergessen. Oft wird bei der Erstellung einer Liste gestaunt, was für Werte sich hier angesammelt haben.
Welche finanziellen Folgen hat es nun, wenn dieses Vermögen von heute auf morgen nicht mehr zur Verfügung steht? Vielleicht fragen Sie sich, wie das zu Stande kommen soll?
Hier einige Möglichkeiten:
• Feuer
• Einbruch/Diebstahl oder Vandalismus
• Schäden durch direkten Blitzschlag und/oder Über- spannung
• Leitungswasserschäden
• Schäden durch Sturm und/oder Hagel
• Schäden durch Überschwemmung oder Rückstau
• Schäden durch Naturgewalten wie Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vul- kanausbruch
• Gefahren wie innere Unruhe, böswillige Beschädi- gung, Streik und Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch oder Überschalldruck
Zum einen geht es darum, dass durch diese Gefahren Einrichtung & Sportgeräte zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Zum andern, dass dadurch der Vereinsbetrieb schlicht nicht weitergeführt werden kann. Im Zweifel bedeutet das, Mitglieder zahlen den Beitrag nicht mehr oder verlassen den Verein. Damit verbunden sind sinkende Einnahmen und eventuelle Zahlungsschwierigkeiten des Vereins. In letzter Konsequenz kann das zur Insolvenz führen. Wie lange dauert es, zerstörte, beschädigte oder abhandengekommene Einrichtung & oder Sportgeräte zu ersetzen und was passiert bis dahin? Wer hilft bei der Abwicklung und Wiederbeschaffung?
Zum Schluss stellt sich die Frage, wie wird die richtige Versicherungssumme festgelegt? Was gilt es zu beachten und wie versichert der Verein die rein finanziellen Folgeschäden?
Lassen Sie sich von Spezialisten helfen, das Inventar Ihres Vereins festzustellen, die nötigen Sicherungen zu besprechen und den richtigen Versicherungsschutz zu vereinbaren.
#Sportgeräte
#Einrichtung
#Gefahren
Das Mobil und die Mobilität
/Fahrten für den Verein
/das Vereinsfahrzeug
Oft wird von des Deutschen liebstes Kind gesprochen, gemeint ist das Auto. Ob dem so ist, möchten wir nicht beurteilen. Ohne geht es heute aber nicht mehr. Der Nutzungsbereich reicht von Ausflugsreisen bis zu Besorgungsfahrten. Fakt ist, wer sich für einen Verein engagiert ist viel unterwegs.
Zu kleinen oder großen Unfällen kommt es dabei nicht nur auf Langstrecken und schon steckt der Verein in einem Dilemma. Wer kommt für den Schaden auf? Das Mitglied, das mit seinem privaten PKW für den Verein unterwegs war, möchte nicht auf dem Schaden sitzen bleiben.
Erstmal sollte zwischen vereinseigenen oder den privaten Fahrzeugen der Mitglieder unterschieden werden.
Bei auf den Verein zugelassenen Fahrzeugen richtet sich die Schadenregulierung nach dem vereinbarten Versicherungsschutz. Und danach, ob es sich um einen sogenannten „berechtigten Fahrer“ gehandelt hat. Die KFZ-Haftpflicht ist obligatorisch. Erweiterungen sind die Teilkasko, welche im Wesentlichen für Diebstahl, Glas, Wildschäden etc. eintritt. Die Vollkasko, die selbstverschuldete Schäden übernimmt. Darüber hinaus gibt es noch einen Schutzbrief, der die Mobilität im Schadenfall erhält und die Insassenunfallversicherung. Hier werden die Insassen bei unfallbedingten Folgeschäden finanziell abgesichert.
Gelegentlich gibt es eine Diskussion darüber, ob eine Vollkaskoversicherung Sinn macht. Oft wird dabei auf das Fahrzeugalter verwiesen, mit dem Hinweis je älter desto unnötiger. Besser ist es jedoch zu überlegen, ob im Falle eines selbst verschuldeten Totalschaden, das Fahrzeug ohne Probleme auf eigene Kosten wiederbeschafft werden kann, oder es nicht günstiger ist, auch dieses Geld von der Versicherung zu bekommen.
Was ist nun aber, wenn es sich um ein privates Fahrzeug eines Vereinsmitglieds handelt, das für den Verein unterwegs war. Gemäß Gesetz muss hier der Verein für den Schaden aufkommen. Das kann die Vereinskasse schwer belasten. Hier hilft eine Dienstreise-Fahrzeugversicherung. Auch hier gibt es ganz unterschiedliche Absicherungsmöglichkeiten, bis hin zur Höhe der Selbstbeteiligung.
Zu empfehlen ist auch in jedem Fall eine Verkehrsrechtsschutzversicherung. Den Anwalt quasi auf dem Beifahrersitz zu haben ist in der heutigen Zeit sehr wichtig. Streitigkeiten in der Klärung der Schuldfrage sind an der Tagesordnung. Auch hier kann der Verein seine Mitglieder schützen.
Sprechen Sie mit Ihrem Fachmann um Ihre Risiken im Rahmen der Möglichkeiten zu minimieren.
Recht
/Risiken in der Trainertätigkeit
/abgefedert durch den Rechtsschutz
§
Die Gerichte verlangen von jedem Trainer weitgehende Schutz- und Fürsorgepflichten. Diese ergeben sich auf Grund der Kompetenz in allen sportlich-fachlichen Belangen bei gleichzeitiger Unerfahrenheit und Abhängigkeit seiner Schüler. Ein Sporttrainer muss umfangreich über die mit dem Sport einhergehenden Gefahren informiert sein und diese soweit es ihm möglich ist vermeiden.
Kommt es dennoch zu einem Unfall, können strafrechtliche Sanktionen folgen, wenn ein Trainer seine „Pflichten“ verletzt hat.
Ein Beispiel: In einem Turnverein kommt es während des Trainings zu einem Unfall. Ein Kind stürzt bei einer Übung am Reck unglücklich, fällt auf den Hinterkopf und verletzt sich schwer. Es bleibt ein dauerhafter Schaden zurück. Dem ehrenamtlichen Trainer wird vorgeworfen, nicht korrekt Hilfestellung geleistet zu haben. Es wird ein Ermittlungsverfahren wegen schwerer Körperverletzung eingeleitet.
Strafrechtliche Vorwürfe werden meist unmittelbar erhoben, wenn sich Mitglieder im Rahmen der Vereins-
tätigkeiten schwer verletzen. Besonders heikel sind in der heutigen Zeit schnell erhobene Vorwürfe der sexuellen Belästigung oder Nötigung, gegen die man sich professionell verteidigen muss, selbst wenn an dem Vorwurf gar nichts dran ist.
Eine Fürsorge- und Aufsichtsplicht besteht für den Trainer während der Trainingseinheit, aber auch außerhalb der Trainingseinheit:
Aufsichtspflicht auf der Fahrt zum Turnwettbewerb
Aufsichtspflicht auch über Nacht bei Saisonabschlussfahrten
Aufsichtspflicht, wenn sich Minderjährige von der Gruppe und vom Training entfernen, sich selbständig machen und dabei Schäden verursachen oder erleiden
bei bloßer Behauptung, es seien leistungssteigernde Mittel verabreicht worden, die zu körperlichen Schäden führen
bei Sanktionen gegenüber Mitgliedern, die sich unsportlich verhalten haben
Fürsorgepflicht zur Sicherung mitgebrachter Gegenstände der Mitglieder
Fürsorgepflicht für die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Sport- und Übungsgeräte
Erhöhte Fürsorge- und Aufsichtspflicht bei Sportarten mit gefährdendem Sportgerät: Stufenbarren, Schwebebalken, Reck, aber auch bei Disziplinen wie Akrobatik und Voltigieren.
Zu Ihrem Schutz und zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen unterstützt Sie der
ERGO Spezial-Straf-Rechtsschutz der ERGO Versicherung
Versichert sind die Kosten für die Verteidigung in Ermittlungs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit der Trainertätigkeit.
Neben den Gerichtskosten übernehmen wir für Sie zum Beispiel auch hohe Anwaltshonorare und die Kosten aufwendiger Privatgutachten.
Wichtig ist, sofort geeignete Schritte einzuleiten. Dadurch wird im Vorfeld der Schaden für den Trainer und den Verein möglichst gering gehalten. Ein langwieriger Strafprozess ist nicht nur teuer. Er ist auch höchst imageschädigend und persönlich belastend.
Deshalb empfiehlt der ERGO Leistungsservice auf Wunsch kompetente Strafverteidiger.
Der DTB hat für seine angeschlossenen Vereine und Verbände einen Rechtsschutz SSR (Spezial-Straf-Rechtsschutz) Kollektivvertrag einrichten lassen.
Hier können, mit einem einfachen Meldeverfahren, die Trainer und Macher der Vereine für ca. 6 € pro Kopf abgesichert werden.
Darüber hinaus bestehen Sonderkonditionen um auch den privaten und beruflichen Bereich mit abzusichern.
Weitere Versicherungsthemen:
Vereins-Haftpflichtversicherung
Veranstalter-Haftpflichtversicherung
Produkt-Haftpflichtversicherung
Umweltschadenversicherung
Umwelthaftpflichtvbersicherung
Vereinsrechtsschutz
Immonilienrechtsschutz
Spezial-Straf-Rechtsschutz
Schadensersatz-Rechtsschutz
Arbeits-Rechtsschutz
Steuer-Rechtsschutz
Sozial-Rechtsschutz
Verwaltungs-Rechtsschutz
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
Mediations-Rechtsschutz
Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
D&O Versicherung
Inhaltsversicherung
Gebäudeversicherung
Vertrauensschadenversicherung
KFZ Versicherung
Schutzbrief
Krankenzusatzversicherung
Unfallversicherung
Unfallversicherung für Berufssportler
Gruppenunfallversicherung